Verwandte Schutzrechte

Als verwandte Schutzrechte (auch: Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte[1]) bezeichnet man in den Rechtswissenschaften und dort speziell im Immaterialgüterrecht gewisse Rechte, die eine enge Beziehung oder Ähnlichkeit zu den Urheberrechten aufweisen. Die genaue Definition variiert je nach betrachteter Rechtsordnung; im deutschen Urheberrecht fungiert der Terminus etwa als Oberbegriff für eine Reihe einzelner Rechte, die anders als das Schutzrecht für Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht an die Erfüllung einer persönlichen geistigen Schöpfung geknüpft sind, sondern die stattdessen – in den Worten der amtlichen Begründung zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes – auf „Leistungen anderer Art“ zielen, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.[2]

  1. Zu den Alternativbezeichnungen etwa Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 70 ff. Rn. 1.
  2. Bundestagsdrucksache BT-Drs. 4/270 vom 23. März 1962, S. 33 f.

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